Bundesverwaltungsgericht prüft COMPACT-Verbot

Published On: 26. Juli 2024

Am Abend des 24. Juli sind sowohl Klage (Az. BVerwG 6 A 4.24) als auch Eilantrag (Az. BVerwG 6 VR 1.24) durch die COMPACT-Magazin GmbH und die CONSPECT FILM GmbH beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingegangen. Das Gericht kann nun im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beschließen, daß der Vollzug des Verbots ausgesetzt werde. Mit einer Entscheidung ist in zwei bis vier Wochen nach Eingang des Antrages zu rechnen. Eine spätere Beschlussfassung wäre wohl unverhältnismäßig.

COMPACT-Anwalt Gerhard Vierfuß erwartet einen Erfolg für COMPACT bereits im zunächst anstehenden Eilverfahren und sieht zwei mögliche Begründungen des Gerichts. Dieses kann eine Interessenabwägung zwischen COMPACT und dem Staat vornehmen und zum Ergebnis gelangen, der Schaden für den Verlag in dem Fall, daß das Verbot weiter vollzogen, sich aber später in der Hauptsache als rechtswidrig erweisen werde, sei größer als der Schaden für den Staat im umgekehrten Fall. Sollte das Gericht mit dieser Begründung den Vollzug des Verbots aussetzen, könnte Ministerin Faeser politisch überleben.

Das Bundesverwaltungsgericht könnte aber auch eine völlig andere Begründung für die Aussetzung der Vollziehung des Verbots wählen: Es könnte im Eilverfahren zu dem Ergebnis kommen, daß das Verbot offensichtlich rechtswidrig sei und somit ein Erfolg für COMPACT in der Hauptsache so gut wie sicher sei. Er selbst, so Vierfuß, sei genau dieser Auffassung. Sollte das Bundesverwaltungsgericht diese Begründung geben, dann sei Faeser nicht mehr im Amt zu halten.

Informationen zu Razzien vorab durchgestochen

Zum Vorabdurchstechen von Informationen zu den 14 Durchsuchungsmaßnahmen erklärt BMI-Sprecher Maximilian Kall am 17. Juli, «daß das Bundesinnenministerium gestern um etwa 6.45 Uhr oder 6.50 Uhr über das Verbot informiert hat. Es hat davor nicht darüber informiert und auch keine entsprechenden Informationen an die Presse gegeben. Viele Landesbehörden, viele Polizeibehörden, viele Verfassungsschutzämter waren an der Maßnahme beteiligt. Uns ärgert es, wenn Informationen vorher durchdringen. Das ist nicht in Ordnung, und dem wird nachgegangen. Vom Bundesinnenministerium sind diese Informationen nicht gegeben worden.»

Generalbundesanwalt in Karlsruhe ermittelt wegen Leck

Dirk Schmitz stellte beim Generalbundesanwalt in Karlsruhe eine Strafanzeige wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses und weiterer Delikte gegen Unbekannt. Diese richte sich je nach Ermittlungsergebnis auch gegen Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) und deren Umfeld. Hintergrund sei die mutmaßliche unerlaubte Weitergabe von Informationen an die Presse vor der Razzia bei COMPACT am 16. Juli, heißt es aus dem Anwaltsteam von COMPACT.

Verbot erfolgte ohne Anhörung

Oder Strafverfolgungsbehörden müßten Elsäßer nachweisen, daß seine Äußerung in strafbewehrter Absicht erfolgte. Auf eine Anhörung Elsäßers wurde jedoch durch das BMI abgesehen: «Im öffentlichen Interesse ist eine sofortige Entscheidung notwendig. Wegen des mit der Anhörung verbundenen Ankündigungseffekts ist zu befürchten, daß die Infrastruktur und das Vermögen der COMPACT-Magazin GmbH und der CONSPECT FILM GmbH dem Zugriff der Verbotsbehörde entzogen würden. Das Bestreben, einer Verbotsverfügung größtmögliche Wirksamkeit zu verleihen, rechtfertigt das Absehen von einer Anhörung.»

Bund vs. Länder

Vierfuß sieht im Verbot des BMI eine Verletzung der Pressefreiheit, weil Presse keine Kompetenz des Bundes, sondern der Länder sei. Vor allem aber habe Faeser durch den Verbotsweg über das Vereinsrecht einen völlig falschen Prüfungsmaßstab angelegt.

«Maßstäbe, die für Vereine gelten, dürfen nicht für die Presse angewendet werden. Die Pressefreiheit geht weiter als die Vereinsfreiheit», gibt Vierfuß zu bedenken.

Für das Verbot gedruckter und periodisch erscheinender Presseerzeugnisse reiche verfassungsfeindliches Verhalten allein nicht, sondern man müsse schon ein allgemein verbotenes Verhalten wie Volksverhetzung oder Planung eines Staatsstreiches nachweisen, wie dies z. B. beim Putschisten Heinrich XIII. Prinz Reuß der Fall sein soll, kritisiert Vierfuß.

Verfassungsfeindlichkeit, so Vierfuß, sei auch dann nicht ausreichend für ein COMPACT-Verbot, selbst wenn sie aggressiv-kämpferisch erfolge. Das Print- bzw. TV-Magazin müsse massiv gegen Strafgesetze verstoßen haben, damit ein Verbot gerechtfertigt wäre.

Die Verfügung

Das BMI begründet den Vollzug des Verbots der COMPACT-Magazin GmbH und CONSPECT FILM GmbH per Verfügung auf 79 Seiten. Diese Begründung muß nun Bestand haben vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.

Die Anwälte

Gerhard Vierfuß, Alexander Christ, Dirk Schmitz, Ralf Ludwig, Laurens Nothdurft und Ulrich Vosgerau gehören zum COMPACT-Anwaltsteam. Die Kanzlei von Vierfuß sitzt in Potsdam und vertrat bereits Martin Sellners Identitäre Bewegung. Vierfuß sammelte über die Spenden-App givesendgo € 19.507,00 für die Rechtskosten, die COMPACT entstehen sollen. Spendenziel ist ein Betrag in Höhe von € 45.000. Per Überweisungen auf ein Anderkonto von Jürgen Elsäßer bei der Salzlandsparkasse in Staßfurt soll Elsäßer direkt unterstützt werden. Nach Angaben von André Poggenburg soll Ralf Ludwig das Konto der Sparkasse für Jürgen Elsäßer eröffnet haben.

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