Ein Rechtsanwalt will von der Polizei Berlin «als Journalist» anerkannt werden
Rechtsanwalt Markus Haintz erhob Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin, das seinen Eilantrag auf Anerkennung «als Journalist» als unzuläßig einstufte.
Rechtsanwalt Haintz war Ende Oktober mit seinem Begehren, von der Polizei Berlin «als Journalist» anerkannt zu werden, in einem Eilverfahren vor dem Berliner Verwaltungsgericht gescheitert.
Der Ulmer Rechtsanwalt hatte in Berlin an mehreren «Querdenken»-Demonstrationen teilgenommen. Dabei sei er von Polizeibeamten daran gehindert worden, polizeiliche Absperrungen zu passieren. Daher wollte Haintz gerichtlich feststellen lassen, dass er «als Journalist» aus Berlin berichtet habe und zu Unrecht am Passieren der polizeilichen Absperrungen gehindert worden sei.
Auch wollte der Rechtsanwalt vom Gericht festgestellt wissen, daß er «grundsätzlich journalistischen Tätigkeiten» nachgehe und «die Feststellung der Polizei Berlin, er sei kein Journalist», rechtswidrig gewesen sei.
Das Verwaltungsgericht hat die Anträge von Haintz zurückgewiesen. Sie seien sämtlich unzulässig. Sein Antrag auf Feststellung, daß er «grundsätzlich journalistischen Tätigkeiten» nachgehe, sei zum Teil zu unbestimmt; es sei unklar, was der Antragsteller mit «grundsätzlich» meine. Für eine pauschale Anerkennung seiner Presseberichterstattung sei die Berliner Polizei nicht zuständig.
Polizeioberkommissar Martin Halweg, Sprecher der Polizei Berlin, begrüßt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts: «Für die Polizei Berlin ist es alles andere als leicht zu differenzieren, wer einer journalistischen Tätigkeit nachgeht. Wir orientieren uns dazu an Rechtsprechung, Publikationen und nicht zuletzt an Maßstäben journalistischer Verbände und des Deutschen Presserats. Maßgeblich sind für uns nachvollziehbare Nachweise der journalistischen Tätigkeit.
Der sog. Bundeseinheitliche Presseausweis ist für uns der Idealfall, ansonsten sind es Tätigkeitsnachweise, regelmäßige Veröffentlichungen, auch ein Schreiben der Redaktion und das Einhalten journalistischer Richtlinien wie Pressekodex oder entsprechende berufsethische Selbstverpflichtungen. Natürlich würde ein einheitlicher Standard gerade die Arbeit der Kolleginnen und Kollegen im Einsatz erleichtern, die Mütter und Väter des Grundgesetzes haben sich aber aus gutem Grund dagegen entschieden. Es geht im Grundsatz um Rechte und Privilegien, die der Presse vorbehalten sind.
Wir sind uns als Polizei bewusst, dass wir deshalb gewisse Grenzen ziehen müssen. Ein fortwährender Livestream, der dann auch noch Rechte Dritter, die undifferenziert mitgefilmt werden, verletzt, begründet für uns erst einmal keine journalistische Tätigkeit. Vielleicht ließen sich mit dieser Sache zumindest die Grenzen klarer umreißen.»
Richter am Oberverwaltungsgericht Alexander John, stellvertretender Pressesprecher des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, sagte heute nach Rücksprache beim zuständigen Senat, «dass das Beschwerdeverfahren anhängig ist. Gegenwärtig lässt sich noch nicht absehen, bis wann mit einer Entscheidung zu rechnen ist.»
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[…] Haintz erhob bereits 2021 Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin, das seinen Eilantrag auf Anerkennung als Journalist als unzuläßig einstufte. (Quelle) […]
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